2. Zu Unrecht befürchten die Gesuchsteller, der auf das Liberierungskonto einzuzahlende Betrag werde stets in Aktien umgewandelt und könne ihnen nicht mehr zurückerstattet werden, wenn sich der Beschluss zur Erhöhung des Aktienkapitals als ungültig erweise, d.h. nichtig sei oder erfolgreich angefochten werde. Die Kapitalerhöhung gilt erst als erfolgt, wenn sie ins Handelsregister eingetragen bzw. die entsprechende Publikation im SHAB erfolgt ist (BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 652h OR N 6), wobei in diesem Zusammenhang nicht auf die blosse Anmeldung, sondern auf den tatsächlichen Eintrag abzustellen ist. Das zeigt sich unter anderem am Umstand, dass zuvor ausgegebene Aktien nichtig sind.