650 OR N 36). Kann die Eintragung nicht innert Frist erfolgen, weil eine Handelsregistersperre besteht, so bleibt die Kapitalerhöhung selbst dann gültig, wenn die Eintragung erst nach aufgehobener Sperre erfolgen kann. Mit anderen Worten ist in diesem Fall die Frist von Art. 650 Abs. 3 OR eingehalten.