Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Verwaltungsrat die Durchführung einer beschlossenen Kapitalerhöhung hinauszögert und damit deren Wirkung faktisch einer genehmigten Kapitalerhöhung gleich setzt (vgl. BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 650 OR N 35). Diesem Zweck ist Genüge getan, wenn der Verwaltungsrat die Kapitalerhöhung fristgerecht durchführt und rechtzeitig dem Handelsregisteramt anmeldet (TRÜEB, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 781 OR N 11 und BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 650 OR N 36).