650 Abs. 3 OR bei richtigem Verständnis der Norm nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung an (vgl. die spätere und präzisere Formulierung zur GmbH in Art. 781 Abs. 4 OR). Vielmehr soll die Regelung sicherstellen, dass der Verwaltungsrat eine beschlossene Kapitalerhöhung rasch durchführt, damit diese klar von der genehmigten Kapitalerhöhung abgegrenzt werden kann. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Verwaltungsrat die Durchführung einer beschlossenen Kapitalerhöhung hinauszögert und damit deren Wirkung faktisch einer genehmigten Kapitalerhöhung gleich setzt (vgl. BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 650 OR N 35).