die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt (Art. 652h OR). Dem Verwaltungsrat darf deshalb die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht leichthin untersagt werden, da diesfalls eine beschlossene Kapitalerhöhung schon deshalb dahinfällt, weil sie nicht innert der gesetzlichen Frist durchgeführt werden kann. Das Hauptverfahren würde damit gegenstandslos. Dabei kommt es entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 650 Abs. 3 OR bei richtigem Verständnis der Norm nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung an (vgl. die spätere und präzisere Formulierung zur GmbH in Art. 781 Abs. 4 OR).