1. Zurecht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass der Verwaltungsrat verpflichtet sei, die beschlossene Kapitalerhöhung innert drei Monaten durchzuführen (Art. 650 Abs. 3 OR). Innert dieser Frist muss der Verwaltungsrat insbesondere, die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden. Mit der Anmeldung sind die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen sowie eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten einzureichen. Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden