Die Gerichte des Kantons St. Gallen sind für die Beurteilung einer allfälligen Klage auf Nichtigerklärung oder Anfechtung der an der Generalversammlung vom 27. Juni 2018 beschlossenen Kapitalerhöhung zuständig, da die Gesuchsgegnerin Sitz in M hat (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Abgeleitet aus dieser Zuständigkeit in der Hauptsache ist der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen örtlich und sachlich zuständig für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Art. 13 lit. a ZPO, Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO und Art. 11 EG ZPO). III.