Der Verwaltungsrat könne somit mit der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht zuwarten. Zudem sei die Befürchtung der Gesuchsteller, sie würden im Falle einer Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung vom 27. Juni 2018 ihr einbezahltes Geld nicht zurückerhalten, unbegründet. Solange die Kapitalerhöhung nicht im Handelsregister eingetragen sei, gelte das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht. Die Gesellschaft erhalte erst Zugriff auf das Konto, auf den der Kaufpreis für die zu liberierenden Aktien einbezahlt werde, nachdem der Kapitalerhöhungsbeschluss im Handelsregister eingetragen worden sei. II.