Die Gesuchsteller würden damit gezwungen, die Kapitalerhöhung mitzumachen, obwohl der Beschluss nichtig bzw. anfechtbar sei. Ihnen bliebe nur die Wahl entweder die Aktien zu zeichnen und den Ausgabebetrag zu leisten und damit die Kapitalerhöhung mitzumachen oder die Verwässerung des Wertes der Aktien hinzunehmen, müssten doch die Aktien bedingungslos gezeichnet und einbezahlt werden. Eine Einlagenrückgewähr sei ausgeschlossen.