2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beantragten die Gesuchsteller die Prosequierung einer beim Handelsregisteramt erwirkten Handelsregistersperre. Sie machten im Wesentlichen geltend, am 27. Juni 2018 habe die Gesuchsgegnerin beschlossen, ihr Kapital von Fr. 100‘000.00 um Fr. 1‘000‘000.00 auf Fr. 1‘100‘000.00 zu erhöhen. Dieser Beschluss sei nichtig bzw. anfechtbar. Dies namentlich, weil die neuen Aktien zu einem Preis von Fr. 1‘000.00 pro Stück ausgegeben werden sollen, obwohl der Substanzwert pro Aktie Fr. 96‘000.00 betrage. Der Kapitalerhöhungsbeschluss bringe die Gesuchsteller zudem in eine Zwangslage.