1. Das Begehren gemäss Gesuch vom 20. Juli 2018 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gesuchsteller, unter solidarischer Haftbarkeit. Erwägungen I. 1. Gemäss unbestrittener Angaben der Gesuchsteller hält K 60% der Aktien der Gesuchsgegnerin. Die beiden Gesuchsteller halten zusammen die restlichen 40% der Aktien zu gleichen Teilen.