{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2018-108_2018-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2925&type=1563347022&cHash=e96fedb6dca6b34554c81810955a9c23", "Checksum": "0b2ff8ff4d980a5fcb43eb1038380b95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2018.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:54:17", "Checksum": "da2fda3af89f250d0d03907c5cdeb4a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108\nRegeste:\nTeilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP\n\n2. Zu Unrecht befürchten die Gesuchsteller, der auf das Liberierungskonto einzuzahlende Betrag\nwerde stets in Aktien umgewandelt und könne ihnen nicht mehr zurückerstattet werden, wenn sich der\nBeschluss zur Erhöhung des Aktienkapitals als ungültig erweise, d.h. nichtig sei oder erfolgreich\nangefochten werde. Die Kapitalerhöhung gilt erst als erfolgt, wenn sie ins Handelsregister eingetragen\nbzw. die entsprechende Publikation im SHAB erfolgt ist (BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 652h OR N 6), wobei in\ndiesem Zusammenhang nicht auf die blosse Anmeldung, sondern auf den tatsächlichen Eintrag\nabzustellen ist. Das zeigt sich unter anderem am Umstand, dass zuvor ausgegebene Aktien nichtig\nsind. Zwar werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.\nDies gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass es überhaupt Aktien zu zeichnen gibt. Sollte sich der\nBeschluss als ungültig erweisen, gibt es auch keine Aktien zu zeichnen und die auf das\nLiberierungskonto einbezahlten Beträge sind zurückzuerstatten. Dementsprechend erklärte denn auch\ndie Bank, bei der das Konto zur Liberierung der Aktien eingerichtet wurde, dass sie den Betrag der\nGesuchsgegnerin erst aushändigen werde, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen\nsei. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein Teil der Lehre die Meinung vertritt, im\nInnenverhältnis trete die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung bereits mit dem definitiven internen\nAbschluss des Erhöhungsvorgangs ein (vgl. Art. 652g Abs. 1 OR; so etwa BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 652h\nOR N 6). Zum einen dürfte im Verhältnis zur Bank, welche das liberierte Kapital verwahrt, die\nAussenwirkung massgebend sein und aufgrund ihrer Erklärung ist nicht anzunehmen, dass sie der\nGesellschaft das Geld früher aushändigen wird. Zudem gibt es gewichtige Stimmen, die auch für die\nWirkung im Innenverhältnis die Eintragung im Handelsregister für massgeblich erachten (so etwa\nBÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., § 1 Rz. 616). Zum anderen stellen selbst diejenigen\nStimmen in der Lehre, welche die Wirkung im Innenverhältnis früher eintreten lassen wollen, diese\nunter die Bedingung der nachträglichen Eintragung ins Handelsregister (vgl. BSK-ZINDEL/ISLER, Art.\n652h OR N 6 zu den Stimmenverhältnissen an der Generalversammlung). Unterbleibt mit anderen\nWorten die Eintragung der Kapitalerhöhung definitiv, so fallen auch im Innenverhältnis sämtliche\nWirkungen der Kapitalerhöhung dahin. Das kann nichts anderes bedeuten als die Rückzahlung des\nliberierten Aktienkapitals, wenn das Gericht feststellen sollte, dass der Generalversammlungsbeschluss\nvom 27. Juni 2018 ungültig ist und das Handelsregisteramt anweist, die Kapitalerhöhung trotz allenfalls\nkorrekter Anmeldung und vollständiger Unterlagen nicht im Handelsregister einzutragen.\n\n3. Aus der Interessenlage der Parteien ergibt sich somit, dass dem Verwaltungsrat nicht zu verbieten\nist, die notwendigen Handlungen zur Durchführung der Kapitalerhöhung bis und mit Anmeldung beim\nHandelsregisteramt durchzuführen. Da es sich bei der Frist von Art. 650 Abs. 3 OR um eine\nVerwirkungsfrist handelt, überwiegt das Interesse der Gesellschaft, die Kapitalerhöhung bis und mit der\nAnmeldung an das Handelsregisteramt vorbereiten zu können, das Interesse der Gesuchsteller, die\nAktien nicht vorgängig zeichnen und liberieren zu müssen, weil der Generalversammlungsbeschluss\nungültig sein könnte. Die Gesuchsteller erleiden dadurch keinen Nachteil, der ein Verbot zu\nrechtfertigen vermöchte. Zeigt sich nämlich im Hauptverfahren, dass der an der Generalversammlung\nvom 27. Juni 2018 gefasste Beschluss, das Kapital zu erhöhen, gültig ist, ist nicht ersichtlich, warum\ndie Gesuchsteller mit der Zeichnung der Aktien und deren Liberierung zuwarten dürften. Wird der\nBeschluss jedoch aufgehoben, so erhalten diejenigen, welche die Aktien gezeichnet haben, die\nletztendlich nicht ausgegeben werden dürfen, ihr Geld zurück.\n\n4. Einer allfälligen Hauptsachenprognose kann zudem im vorliegenden Fall keine entscheidende\nBedeutung zukommen. Im jetzigen Verfahrensstadium liegt weder eine umfassende Gesuchsantwort\nvor, noch haben die Gesuchsteller das Hauptverfahren, d.h. eine Klage auf Anfechtung des\nGeneralversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2018 bzw. eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit\ndieses Beschlusses anhängig gemacht. Der Ausgang des Hauptverfahrens ist somit völlig offen bzw.\nes würde zu weit gehen, die Kapitalerhöhung faktisch bereits daran scheitern zu lassen, dass dem\nVerwaltungsrat verunmöglicht würde, die Frist von Art. 650 Abs. 3 OR überhaupt einzuhalten.\n\n5. Den Gesuchstellern ist jedoch insofern Recht zu geben als das Vorgehen des Verwaltungsrates\nüberhastet erscheint. Ihnen ist nicht zumutbar, die auszugebenden Aktien zu zeichnen und zu\nbezahlen, bevor sie überhaupt Kenntnis vom vorliegenden Entscheid erhalten, hat der Verwaltungsrat\ndoch Zeit bis zum 27. September 2018, um die Kapitalerhöhung dem Handelsregister anzumelden.\nDringlichkeit ist umso weniger gegeben, als die von den Gesuchstellern nicht gezeichneten Aktien von\nK gezeichnet und liberiert werden können und er es damit in der Hand hat, diesen Teil der\nKapitalerhöhung rasch abzuschliessen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Gesuchsteller so\nunter zeitlichen Druck gesetzt werden, sich für oder gegen eine Zeichnung der Aktien zu entscheiden.\nDer Verwaltungsrat ist deshalb anzuweisen, den beiden Gesuchstellern im Falle, dass sie die Frist vom\n15. August 2018 unbenutzt verstreichen liessen, eine Nachfrist bis zum 31. August 2018 zu setzen,\nbevor die freiwerdenden Bezugsrechte K zugewiesen werden.\n\n6. Die Kosten dieses Teilentscheides bleiben beim Massnahmeverfahren.\n\nDemgemäss wird entschieden:\n\n"}