{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2018-108_2018-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2925&type=1563347022&cHash=e96fedb6dca6b34554c81810955a9c23", "Checksum": "0b2ff8ff4d980a5fcb43eb1038380b95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2018.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:54:17", "Checksum": "da2fda3af89f250d0d03907c5cdeb4a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108\nRegeste:\nTeilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP\n\n4. Mit Eingabe vom 8. August 2018 äusserte sich die Gesuchgegnerin zur Gesuchsergänzung vom\n20. Juli 2018. Die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort zu den Rechtsbegehren vom 9. Juli 2018\nläuft noch. In ihrer Eingabe brachte die Gesuchgegnerin vor, der Verwaltungsrat sei verpflichtet, die\nKapitalerhöhung innert drei Monaten durchzuführen und dem Handelsregisteramt anzumelden,\nansonsten der Generalversammlungsbeschluss hinfällig werde. Der Verwaltungsrat könne somit mit\nder Durchführung der Kapitalerhöhung nicht zuwarten. Zudem sei die Befürchtung der Gesuchsteller,\nsie würden im Falle einer Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung\nvom 27. Juni 2018 ihr einbezahltes Geld nicht zurückerhalten, unbegründet. Solange die\nKapitalerhöhung nicht im Handelsregister eingetragen sei, gelte das Verbot der Einlagenrückgewähr\nnicht. Die Gesellschaft erhalte erst Zugriff auf das Konto, auf den der Kaufpreis für die zu liberierenden\nAktien einbezahlt werde, nachdem der Kapitalerhöhungsbeschluss im Handelsregister eingetragen\nworden sei.\n\nII.\n\nDie Gerichte des Kantons St. Gallen sind für die Beurteilung einer allfälligen Klage auf Nichtigerklärung\noder Anfechtung der an der Generalversammlung vom 27. Juni 2018 beschlossenen Kapitalerhöhung\nzuständig, da die Gesuchsgegnerin Sitz in M hat (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Abgeleitet aus dieser\nZuständigkeit in der Hauptsache ist der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen örtlich und sachlich\nzuständig für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Art. 13 lit. a ZPO, Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 6\nAbs. 4 lit. b ZPO und Art. 11 EG ZPO).\nIII.\n\n1. Zurecht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass der Verwaltungsrat verpflichtet sei, die\nbeschlossene Kapitalerhöhung innert drei Monaten durchzuführen (Art. 650 Abs. 3 OR). Innert dieser\nFrist muss der Verwaltungsrat insbesondere, die Statutenänderung und seine Feststellungen beim\nHandelsregisteramt zur Eintragung anmelden. Mit der Anmeldung sind die öffentlichen Urkunden über\ndie Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen sowie eine\nbeglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten einzureichen. Aktien, die vor der Eintragung der\nKapitalerhöhung ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden\nVerpflichtungen werden dadurch nicht berührt (Art. 652h OR). Dem Verwaltungsrat darf deshalb die\nDurchführung der Kapitalerhöhung nicht leichthin untersagt werden, da diesfalls eine beschlossene\nKapitalerhöhung schon deshalb dahinfällt, weil sie nicht innert der gesetzlichen Frist durchgeführt\nwerden kann. Das Hauptverfahren würde damit gegenstandslos. Dabei kommt es entgegen dem\nWortlaut der Bestimmung von Art. 650 Abs. 3 OR bei richtigem Verständnis der Norm nicht auf den\nZeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung an (vgl. die spätere und präzisere Formulierung zur\nGmbH in Art. 781 Abs. 4 OR). Vielmehr soll die Regelung sicherstellen, dass der Verwaltungsrat eine\nbeschlossene Kapitalerhöhung rasch durchführt, damit diese klar von der genehmigten\nKapitalerhöhung abgegrenzt werden kann. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Verwaltungsrat\ndie Durchführung einer beschlossenen Kapitalerhöhung hinauszögert und damit deren Wirkung faktisch\neiner genehmigten Kapitalerhöhung gleich setzt (vgl. BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 650 OR N 35). Diesem\nZweck ist Genüge getan, wenn der Verwaltungsrat die Kapitalerhöhung fristgerecht durchführt und\nrechtzeitig dem Handelsregisteramt anmeldet (TRÜEB, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art.\n781 OR N 11 und BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 650 OR N 36). Kann die Eintragung nicht innert Frist erfolgen,\nweil eine Handelsregistersperre besteht, so bleibt die Kapitalerhöhung selbst dann gültig, wenn die\nEintragung erst nach aufgehobener Sperre erfolgen kann. Mit anderen Worten ist in diesem Fall die\nFrist von Art. 650 Abs. 3 OR eingehalten.\n\n"}