{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2018-108_2018-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2925&type=1563347022&cHash=e96fedb6dca6b34554c81810955a9c23", "Checksum": "0b2ff8ff4d980a5fcb43eb1038380b95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2018.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.08.2018 HG.2018.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilentscheid vom 14. 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HG.2018.108-HGP\n\nVerfahrens- G,\nbeteiligte\nGesuchsteller 1,\n\nP,\n\nGesuchsteller 2,\n\nbeide vertreten von Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Schenker und\nRechtsanwältin Sophie Püschel-Arnold, Walder Wyss AG,\nSeefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\nH AG,\n\nGesuchsgegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, Schwager Mätzler\nSchneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,\n\nGegenstand vorsorgliche Massnahme\n(Handelsregistersperre und Kapitalerhöhung)\nRechtsbegehren der Gesuchsteller:\n\nGemäss Eingabe vom 9. Juli 2018:\n1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen anzuweisen, bis zum Vorliegen eines\nrechtskräftigen Entscheides über die Nichtigerklärung bzw. Anfechtung der Beschlüsse der\nGeneralversammlung vom 27. Juni 2018 bei der Gesuchsgegnerin keine Mutation betreffend\nKapital oder Statuten einzutragen und die am 27. Juni 2018 errichtete Handelsregistersperre\naufrecht zu erhalten.\n\n2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin.\n\nGemäss Ergänzung vom 20. Juli 2018:\nEs sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über\ndie Nichtigerklärung bzw. Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 27. Juni 2018\nirgendwelche Vorbereitungs- und/oder Durchführungshandlungen mit Bezug auf die Erhöhung des\nKapitals vorzunehmen und insbesondere die mit Schreiben vom 10. Juli 2018 angedrohte Zuweisung\nvon Bezugsrechten an andere Aktionäre bei Nichtausübung der Bezugsrechte und Einzahlung innert\nder bis 15. August 2018 angesetzten Frist vorzunehmen.\n\nRechtsbegehren der Gesuchsgegnerin zur Gesuchsergänzung vom 20. Juli 2018:\n\n1. Das Begehren gemäss Gesuch vom 20. Juli 2018 sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gesuchsteller,\nunter solidarischer Haftbarkeit.\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Gemäss unbestrittener Angaben der Gesuchsteller hält K 60% der Aktien der Gesuchsgegnerin.\nDie beiden Gesuchsteller halten zusammen die restlichen 40% der Aktien zu gleichen Teilen.\n\n2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beantragten die Gesuchsteller die Prosequierung einer beim\nHandelsregisteramt erwirkten Handelsregistersperre. Sie machten im Wesentlichen geltend, am\n27. Juni 2018 habe die Gesuchsgegnerin beschlossen, ihr Kapital von Fr. 100‘000.00 um\nFr. 1‘000‘000.00 auf Fr. 1‘100‘000.00 zu erhöhen. Dieser Beschluss sei nichtig bzw. anfechtbar. Dies\nnamentlich, weil die neuen Aktien zu einem Preis von Fr. 1‘000.00 pro Stück ausgegeben werden\nsollen, obwohl der Substanzwert pro Aktie Fr. 96‘000.00 betrage. Der Kapitalerhöhungsbeschluss\nbringe die Gesuchsteller zudem in eine Zwangslage. Entweder würden sie die Verwässerung des\nWertes ihrer Aktien und damit die entsprechende Vermögenseinbusse hinnehmen oder sie würden die\nje Fr. 200‘000.00 einzahlen.\n\n3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 ergänzten die Gesuchsteller ihr Gesuch mit dem eingangs\nwiedergegebenen neuen Rechtsbegehren. Sie informierten in der Eingabe darüber, dass der\nVerwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 10. Juli 2018 den Aktionären mitgeteilt habe,\ner werde die beschlossene Kapitalerhöhung durchführen. Zu diesem Zweck habe er den\nGesuchstellern eine Frist bis 15. August 2018 gesetzt, um durch Zeichnung und Liberierung der Aktien\nvon ihrem Bezugsrecht Gebrauch zu machen. Zugleich sei den Gesuchstellern angedroht worden, dass\nnach Ablauf der Frist Verzicht auf die nicht genutzten Bezugsrechte angenommen werde, und diese\ngemäss Beschluss der Generalversammlung den ausübenden Aktionären entsprechend ihrer\nbisherigen Beteiligung zugewiesen würden. Die Gesuchsteller würden damit gezwungen, die\nKapitalerhöhung mitzumachen, obwohl der Beschluss nichtig bzw. anfechtbar sei. Ihnen bliebe nur die\nWahl entweder die Aktien zu zeichnen und den Ausgabebetrag zu leisten und damit die\nKapitalerhöhung mitzumachen oder die Verwässerung des Wertes der Aktien hinzunehmen, müssten\ndoch die Aktien bedingungslos gezeichnet und einbezahlt werden. Eine Einlagenrückgewähr sei\nausgeschlossen.\n\n"}