Umstand, dass ein Ausschreibungsverfahren hängig ist, belegt noch keine Geschäftstätigkeit. Über die weiteren geltend gemachten Bauprojekte wurden keine Unterlagen eingereicht. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 14. August 2017 an die N AG liegen keine Belege (Verträge, Korrespondenz usw.) dafür vor, dass die N AG den in Rechnung gestellten Betrag schulde und die X AG rechtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Forderung eingeleitet habe. Die Behauptung des Gesuchstellers, die Schulden der X AG würden noch dieses Jahr beglichen, ist in keiner Weise belegt. Der Gesuchsteller hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass die X AG eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt.