Die vorgelegten Verträge über Architekturleistungen betreffend Mehrfamilienhaus „Z“ in V und betreffend „K“ in A sind durch die Bauherren nicht gegengezeichnet. Bezüglich des hängigen Ausschreibungsverfahrens bei der Bauverwaltung W betreffend Neubau eines Mehrfamilienhauses wurden keine Belege (Verträge, Leistungsaufschriebe, Leistungsabrechnungen, Zahlungseingänge, neue Planskizzen usw.) eingereicht, aus denen sich eine aktuelle geschäftliche Tätigkeit der X AG ergeben würde. Allein der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte