3. Der Gesuchsteller hat zwar mit der Stellungnahme vom 28. Oktober 2017 diverse Geschäftsunterlagen der X AG eingereicht. Aus diesen ergibt sich jedoch nicht, dass die X AG nach Ausstellung des Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. So stammen die eingereichte Bilanz sowie der Lohnausweis der Mitarbeiterin aus dem Jahr 2016. Die vorgelegten Verträge über Architekturleistungen betreffend Mehrfamilienhaus „Z“ in V und betreffend „K“ in A sind durch die Bauherren nicht gegengezeichnet.