1. Eine Löschung von Amtes wegen setzt voraus, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, d.h. ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich eingestellt hat und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt (vgl. Art. 938a Abs. 1 OR). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei Vorliegen eines Verlustscheines ist zu vermuten, dass die Geschäftstätigkeit aufgehört hat und keine verwertbaren Aktiven mehr vorhanden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar.