155 Abs. 1 HRegV habe das Handelsregisteramt, die zur Anmeldung verpflichteten Personen resp. die Gesellschaft aufgefordert, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden oder schriftlich mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten bleiben solle. Innert Frist sei keine Reaktion eingegangen. In Anwendung von Art. 155 Abs. 2 HRegV habe es deshalb einen dreimaligen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte