Aus den Erwägungen: […] I. 1. Mit Eingabe vom 10. August 2017 teilte das Handelsregisteramt des Kantons St.Gallen mit, dass gegen die X AG mit Sitz in B ein definitiver Verlustschein vorliege. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. In Anwendung von Art. 155 Abs. 1 HRegV habe das Handelsregisteramt, die zur Anmeldung verpflichteten Personen resp.