Entscheid Handelsgericht, 13.12.2017 Art. 938a Abs. 1 OR (SR 220), Art. 155 Abs. 4 HRegV (SR 221.411); Es obliegt dem Gesuchsteller, der ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung einer Gesellschaft geltend macht, glaubhaft zu machen, dass die Gesellschaft trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. Die vage Aussicht auf mögliche Aufträge stellt noch keine Geschäftstätigkeit dar. Behauptete Forderungen gegen Dritte sind zu belegen und der Wille zur Durchsetzung der Forderungen durch betreibungsrechtliche und gerichtliche Inkassomassnahmen zu belegen (Handelsgerichtspräsident, 13. Dezember 2017, HG.2017.168).