{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2017-168_2017-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2628&type=1563347022&cHash=69b0677439f70a57bc3955453ef99114", "Checksum": "c5621f8e85295962934b9e778998bea8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2017.168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 13.12.2017 HG.2017.168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 13.12.2017 HG.2017.168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 13.12.2017 HG.2017.168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 938a Abs. 1 OR (SR 220), Art. 155 Abs. 4 HRegV (SR 221.411); Es obliegt dem Gesuchsteller, der ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung einer Gesellschaft geltend macht, glaubhaft zu machen, dass die Gesellschaft trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. Die vage Aussicht auf mögliche Aufträge stellt noch keine Geschäftstätigkeit dar. Behauptete Forderungen gegen Dritte sind zu belegen und der Wille zur Durchsetzung der Forderungen durch betreibungsrechtliche und gerichtliche Inkassomassnahmen zu belegen (Handelsgerichtspräsident, 13. Dezember 2017, HG.2017.168)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:41:12", "Checksum": "4f356426167755840b5491723bab8b9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 13.12.2017 HG.2017.168\nRegeste:\nArt. 938a Abs. 1 OR (SR 220), Art. 155 Abs. 4 HRegV (SR 221.411); Es obliegt dem Gesuchsteller, der ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung einer Gesellschaft geltend macht, glaubhaft zu machen, dass die Gesellschaft trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. Die vage Aussicht auf mögliche Aufträge stellt noch keine Geschäftstätigkeit dar. Behauptete Forderungen gegen Dritte sind zu belegen und der Wille zur Durchsetzung der Forderungen durch betreibungsrechtliche und gerichtliche Inkassomassnahmen zu belegen (Handelsgerichtspräsident, 13. Dezember 2017, HG.2017.168).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2017.168\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 13.12.2017\nEntscheiddatum: 13.12.2017\n\nEntscheid Handelsgericht, 13.12.2017\nArt. 938a Abs. 1 OR (SR 220), Art. 155 Abs. 4 HRegV (SR 221.411); Es obliegt\ndem Gesuchsteller, der ein Interesse an der Aufrechterhaltung der\nEintragung einer Gesellschaft geltend macht, glaubhaft zu machen, dass die\nGesellschaft trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine\nGeschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. Die vage Aussicht auf\nmögliche Aufträge stellt noch keine Geschäftstätigkeit dar. Behauptete\nForderungen gegen Dritte sind zu belegen und der Wille zur Durchsetzung\nder Forderungen durch betreibungsrechtliche und gerichtliche\nInkassomassnahmen zu belegen (Handelsgerichtspräsident, 13. Dezember\n2017, HG.2017.168).\n\nAus den Erwägungen:\n\n[…]\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 10. August 2017 teilte das Handelsregisteramt des Kantons\nSt.Gallen mit, dass gegen die X AG mit Sitz in B ein definitiver Verlustschein vorliege.\nDamit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend\nfestgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge,\nworaus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. In\nAnwendung von Art. 155 Abs. 1 HRegV habe das Handelsregisteramt, die zur\nAnmeldung verpflichteten Personen resp. die Gesellschaft aufgefordert, innert 30\nTagen die Löschung anzumelden oder schriftlich mitzuteilen, dass die Eintragung\naufrecht erhalten bleiben solle. Innert Frist sei keine Reaktion eingegangen. In\nAnwendung von Art. 155 Abs. 2 HRegV habe es deshalb einen dreimaligen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechnungsruf im SHAB veranlasst, in dem Gesellschafterinnen und Gesellschafter\nsowie Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert worden seien, innert 30 Tagen ein\nbegründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin\ngeltend zu machen. Innert Frist habe H, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X\nAG, mit Schreiben vom 1. August 2017 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der\nGesellschaft geltend gemacht. Die Angelegenheit werde deshalb gestützt auf Art. 938a\nAbs. 2 OR bzw. Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Gericht zum Entscheid überwiesen.\n\n…\n\nIII.\n\n1. Eine Löschung von Amtes wegen setzt voraus, dass die Gesellschaft keine\nGeschäftstätigkeit mehr aufweist, d.h. ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich eingestellt\nhat und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt (vgl. Art. 938a Abs. 1 OR). Beide\nVoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei Vorliegen eines Verlustscheines ist\nzu vermuten, dass die Geschäftstätigkeit aufgehört hat und keine verwertbaren Aktiven\nmehr vorhanden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar.\n\n2. Gegen die X AG liegt ein definitiver Verlustschein vom 12. Juni 2017 vor. Es\nobliegt somit dem Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass die X AG trotz Vorliegen\neines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt.\n\n3. Der Gesuchsteller hat zwar mit der Stellungnahme vom 28. Oktober 2017\ndiverse Geschäftsunterlagen der X AG eingereicht. Aus diesen ergibt sich jedoch nicht,\ndass die X AG nach Ausstellung des Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit\naufweist oder über Aktiven verfügt. So stammen die eingereichte Bilanz sowie der\nLohnausweis der Mitarbeiterin aus dem Jahr 2016. Die vorgelegten Verträge über\nArchitekturleistungen betreffend Mehrfamilienhaus „Z“ in V und betreffend „K“ in A sind\ndurch die Bauherren nicht gegengezeichnet. Bezüglich des hängigen\nAusschreibungsverfahrens bei der Bauverwaltung W betreffend Neubau eines\nMehrfamilienhauses wurden keine Belege (Verträge, Leistungsaufschriebe,\nLeistungsabrechnungen, Zahlungseingänge, neue Planskizzen usw.) eingereicht, aus\ndenen sich eine aktuelle geschäftliche Tätigkeit der X AG ergeben würde. Allein der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmstand, dass ein Ausschreibungsverfahren hängig ist, belegt noch keine\nGeschäftstätigkeit. Über die weiteren geltend gemachten Bauprojekte wurden keine\nUnterlagen eingereicht. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 14. August 2017 an\ndie N AG liegen keine Belege (Verträge, Korrespondenz usw.) dafür vor, dass die N AG\nden in Rechnung gestellten Betrag schulde und die X AG rechtliche Schritte zur\nDurchsetzung dieser Forderung eingeleitet habe. Die Behauptung des Gesuchstellers,\ndie Schulden der X AG würden noch dieses Jahr beglichen, ist in keiner Weise belegt.\n\nDer Gesuchsteller hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass die X AG eine\nGeschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt.\n\n(Eine Beschwerde gegen den Entscheid wurde vom Bundesgericht am 21. Februar\n2018 abgewiesen [BGer 4A_37/2018])\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}