An Urteilserwägungen, die den Klagegegenstand näher umschreiben, fehlt es im Falle eines Klagerückzugs regelmässig. Vorliegend wird die Bestimmung des Prozess- bzw. Urteilsgegenstandes noch zusätzlich erschwert, weil R seine Forderung nicht in einer Klageantwort behaupten und substantiieren konnte. Es bedarf deshalb der genaueren Abklärung, ob es der S AG tatsächlich schadet, dass sie die von R vorprozessual behaupteten Forderung von Fr. 113‘000.00 in ihrer zurückgezogenen negativen Feststellungsklage recht genau schilderte. Auch in Bezug auf diese Forderung ist somit die Rechtslage zu wenig klar, um im Summarverfahren des Rechtschutzes in klaren Fällen entscheiden zu können.