gleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden könne (vgl. vorne Erwägung II./5.). Zudem ist weder der Begriff der Rechtskraft eindeutig, noch ist selbsterklärend, worauf sich die Rechtskraft bezieht. Zum einen gilt es nämlich die formelle Rechtskraft von der materiellen zu unterscheiden. Zum andern erschliesst sich der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung oft erst aus den Erwägungen. An Urteilserwägungen, die den Klagegegenstand näher umschreiben, fehlt es im Falle eines Klagerückzugs regelmässig.