241 N 18, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Zudem lässt auch der Wortlaut von Art. 241 Abs. 2 ZPO Spielraum für Auslegungen. Der Klagrückzug hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 ZPO) und die Klägerin gilt als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Gegensatz zur Klageanerkennung, die schon begrifflich eine Anerkennung der gegnerischen Rechtsposition nahelegt, impliziert der Begriff des Klagerückzugs nicht zwingend eine Klageabweisung oder einen definitiven Rechtsverlust. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Folgen des Klagerückzugs sich nicht ausschliesslich aus Art. 241 Abs. 2 ZPO ergeben, sondern in Art. 65 ZPO konkretisiert werden.