Im Falle der negativen Feststellungklage nach Art. 88 ZPO sind die Meinungen hingegen selbst für den Falle geteilt, dass die Klage durch ein Gericht abgewiesen wird (kritisch etwa BSK-Weber, Art. 88 OR N 28 m.w.H.). Wird eine negative Feststellungsklage nicht abgewiesen, sondern nach einem Klagerückzug durch Abschreibungsbeschluss erledigt, spricht sich sogar ein namhafter Teil der Lehre dafür aus, dass damit nicht das Gegenteil der mit der Klage aufgestellten Rechtsfolgebehauptung inhaltlich verbindlich im Sinne einer rechtskräftigen Abweisung gelten würde (Leumann Liebster, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl, Art. 241 N 18, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).