c) Allenfalls könnte aus Art. 241 Abs. 2 ZPO, wonach dem Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zukommt, abgeleitet werden, dass die Forderung als in dem Sinne materiell rechtskräftig beurteilt gilt, dass sie tatsächlich besteht und über den Bestand der Forderung kein Verfahren mehr geführt werden kann. In den Kommentierungen zur negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG geht die Lehre mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Urteile wohl einhellig davon aus, dass dem so sei, wenn die Klage durch das Gericht abgewiesen wird (BSK-Bodmer/ Bangert, 2. Aufl, Art. 85a SchKG N 31 mit Hinweis auf 4A_106/2008, E. 3.2 und 5P. 337/2006, E. 4).