© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Letzteres liesse sich allenfalls aus dem Sinn und Zweck von Art. 65 ZPO i.V.m. Art. 241 ZPO ableiten. Der Wortlaut ist jedoch nicht klar. Aus dem Wortlaut von Art. 65 ZPO ergibt sich nur, dass die S AG über die erwähnten Forderungen keine negative Feststellungsklage mehr gegen R führen kann. Vorliegend klagt jedoch nicht die S AG gegen R, sondern R führt einen Prozess gegen die S AG.