a) In diesem Punkt unterscheidet sich eine positive Leistungsklage wesentlich von einer negativen Feststellungsklage. Im ersten Fall behauptet der Kläger eine Forderung und verliert die Klageberechtigung und wohl auch das geltend gemachte Recht, wenn er den Prozess nicht fortsetzt (vgl. vorne Erwägung II./5.). Im Fall der negativen Feststellungsklage behauptet der Kläger jedoch keine Forderung, sondern wehrt sich gegen eine Forderung, welche die Gegenseite zuerst noch behaupten und beweisen muss. Es erscheint deshalb fraglich, ob der Schuldner nach dem Rückzug einer negativen Feststellungsklage den Bestand der Forderung tatsächlich nicht mehr bestreiten kann.