In der Regel wird denn auch der Forderungsgegenstand in einer negativen Feststellungsklage erst mit der Klageantwort auch in positiver Hinsicht so genau umschrieben, dass mit einem Urteil positiv und mit materieller Rechtskraft festgestellt werden kann, dass die umstrittene Forderung tatsächlich besteht (Schwaibold, Bundesgerichtliche Nägel zum Sarg der negativen Feststellungsklage, SZZP, 4/2017, S. 379 ff., S. 384, 2. Absatz erster Satz). Es erscheint damit zumindest fraglich, ob eine Forderung, deren Bestand im Zivilprozess gar nie behauptet wurde, allein aufgrund einer zurückgezogenen negativen Feststellungsklage und eines e contrario Schlusses als bestehend beurteilt geltend kann.