SchKG N 4 mit Hinweis auf BGE 120 II 22 m.w.H.). In der Regel wird denn auch der Forderungsgegenstand in einer negativen Feststellungsklage erst mit der Klageantwort auch in positiver Hinsicht so genau umschrieben, dass mit einem Urteil positiv und mit materieller Rechtskraft festgestellt werden kann, dass die umstrittene Forderung tatsächlich besteht (Schwaibold, Bundesgerichtliche Nägel zum Sarg der negativen Feststellungsklage, SZZP, 4/2017, S. 379 ff., S. 384, 2. Absatz erster Satz).