Dies ändert aber nichts daran, dass der Erstprozess beendet war, bevor R eine Klageantwort einreichen konnte. Das Bestehen der Forderungen konnte damit im Erstprozess noch gar nicht positiv behauptet werden, ändern doch die Parteirollen nichts daran, dass die Behauptungs- und Beweislast auch bei einer negativen Feststellungsklage beim Gläubiger liegen (Bessenich/Popp, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 88 N 9 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu Art. 85a SchKG: BSK-Bodmer/Bangert, 2. Aufl., Art. 85a SchKG N 4 mit Hinweis auf BGE 120 II 22 m.w.