7. In der Klageschrift zur negativen Feststellungsklage im Verfahren gegen R vom 22. Dezember 2016 (HG.2016.211-HGK) werden die Forderungen, deren Nichtbestehen von der S AG behauptet wurden, sehr genau umschrieben (vgl. vorne E. 2). Die von R vorprozessual der S AG mitgeteilten Forderungsgründe und die Zusammensetzung der von R vorprozessual behaupteten Gesamtforderung ergibt sich bereits aus den Schilderungen der S AG. Die Forderung erscheint damit von der S AG genügend umschrieben, damit grundsätzlich beurteilt werden könnte, ob Forderungsidentität vorliegt oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass der Erstprozess beendet war, bevor R eine Klageantwort einreichen konnte.