Letztlich bleibt doch unklar, welche Forderung oder gar welche Forderungen Gegenstand jenes Verfahrens waren. Zum anderen ist durchaus umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen aus der Abweisung oder gar dem Rückzug einer negativen Feststellungsklage darauf geschlossen werden darf, dass die Forderung auch tatsächlich bestehe (vgl. dazu hinten, Erwägung II./7c). Die Rechts- und die Sachverhaltslage sind zu wenig klar, um im Verfahren des Rechtschutzes in klaren Fällen entscheiden zu können. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte