Die negative Feststellungsklage wurde R zwar zugestellt. Die S AG zog die Klage aber noch vor Erstattung einer Klageantwort zurück. Die Forderung, gegen die sich die S AG wehrte, ist im Wesentlichen durch die rudimentäre Bezeichnung im Betreibungsverfahren „Kündigung des Agenturvertrages“ bestimmt. Diese rudimentäre Bezeichnung der Forderung lässt Zweifel darüber aufkommen, dass dem Klagerückzug die Wirkung einer abgeurteilten Streitigkeit (res iudicata) in dem Sinne zukommen kann, dass gerichtlich darüber entschieden sei, die S AG schulde R aus der Kündigung des Agenturvertrages Fr. 1‘100‘000.00.