241 Abs. 2 ZPO durchaus auch ein Forderungsverlust begründen. Davon scheint die wohl herrschende Lehre auch auszugehen, wenn sie ausführt, der Klagerückzug habe die Wirkung einer Klageabweisung und nach Eintritt der Fortsetzungslast gehe der Kläger seines Rechtes verlustig, wenn er die Klage zurückziehe (anstelle vieler: BSK- Gschwend/Steck, Art. 241 OR, N 35 m.w.H.).