Steck, Art. 241 N 35 m.w.H.). Darüber gilt es vorliegend zwar nicht zu befinden. Ebenso wenig ist hier darüber zu befinden, ob mit dem Klagerückzug wirklich die Forderung definitiv untergeht. Während der Wortlaut von Art. 65 ZPO eher nahe legen würde, dass bloss die Klageberechtigung verloren geht, liesse sich mit dem Wortlaut von Art. 241 Abs. 2 ZPO durchaus auch ein Forderungsverlust begründen.