5. Was die von der S AG behauptete Forderung gegen R von Fr. 10‘000.00 für die Verweigerung der Herausgabe des Preisbuches betrifft, so hat die S AG in ihrer Erstklage diese Forderung klar umschrieben. Die Klage wurde R zugestellt. Damit dürfte eine erneute Klage in diesem Punkt wohl an Art. 65 ZPO scheitern und die S AG ihre behauptete Forderung verloren haben (Art. 241 ZPO; vgl. auch BSK-Gschwend/ © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte