Zieht sie die Klage vor dem zuständigen Erstgericht zurück, so kann sie ihre diesbezügliche Forderung nicht mehr in einem Zweitprozess geltend machen, wenn der Gegenseite die Klage zugestellt wurde (Art. 65 ZPO). Aber auch im Fall einer Forderungsklage dürfte gelten, dass der Zweitrichter nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen kann, wenn im Zweitverfahren die gleiche Forderung geltend gemacht wird. Bleibt unklar, was die klagende Partei mit ihrer ersten Klage überhaupt verlangt hat, so schadet ihr der Rückzug folglich nicht.