In einer solchen Konstellation erhält die klagende Partei vom Grund der Forderung, gegen die sie sich wehren will, erst nach Eingang der Klageantwort genauere Kenntnis. In diesem Punkt unterscheidet sich die negative Feststellungklage wesentlich von der positiven Leistungsklage. In der Leistungsklage hat die klagende Partei nämlich den Sachverhalt, aus dem sie die Forderung ableitet, substantiiert darzulegen und zum Beweis zuerstellen. Zieht sie die Klage vor dem zuständigen Erstgericht zurück, so kann sie ihre diesbezügliche Forderung nicht mehr in einem Zweitprozess geltend machen, wenn der Gegenseite die Klage zugestellt wurde (Art. 65 ZPO).