Regelmässig stellt sich jedoch für das Zweitgericht die Frage, ob tatsächlich Forderungsidentität vorliegt (BGE 142 III 210; Schwaibold, Bundesgerichtliche Nägel zum Sarg der negativen Feststellungsklage, SZZP, 4/2017, S. 379 ff.). Die Problematik wird im vorliegend nicht untypischen Fall noch dadurch verschärft, dass die negative Feststellungsklage eine Reaktion auf eine Betreibung darstellte, welche die klagende Partei für nicht gerechtfertigt hielt. In einer solchen Konstellation erhält die klagende Partei vom Grund der Forderung, gegen die sie sich wehren will, erst nach Eingang der Klageantwort genauere Kenntnis.