Aus den Ausführungen des Bundesgerichts kann jedoch geschlossen werden, dass zumindest dann eine res iudicata vorliegt, wenn die Klägerin im Verfahren vor dem Zweitrichter diejenigen Forderungen gegen die Beklagte geltend macht, deren Nichtbestand das Erstgericht durch Gutheissung einer negativen Feststellungsklage festgestellt hat. Diesfalls ist das Zweitgericht an die Feststellung des Erstgerichts gebunden, dass die Forderung nicht besteht, was eine Leistungsverpflichtung ausschliesst. Regelmässig stellt sich jedoch für das Zweitgericht die Frage, ob tatsächlich Forderungsidentität vorliegt (BGE 142 III 210;