Zwischen dem Gegenstand einer negativen Feststellungsklage und einer Leistungsklage kann schon deshalb keine vollständige Identität bestehen, weil nur mit letzterer der Schuldner vollstreckbar zu einer Leistung verpflichtet wird. Feststellungsklagen, d.h. auch negative Feststellungsklage, sind einer Vollstreckung nicht zugänglich (BSK-Weber, Art. 88 OR, N 1). Aus den Ausführungen des Bundesgerichts kann jedoch geschlossen werden, dass zumindest dann eine res iudicata vorliegt, wenn die Klägerin im Verfahren vor dem Zweitrichter diejenigen Forderungen gegen die Beklagte geltend macht, deren Nichtbestand das Erstgericht durch Gutheissung einer negativen Feststellungsklage festgestellt hat.