4. Zwischen dem Gegenstand einer negativen Feststellungsklage und einer Leistungsklage kann schon deshalb keine vollständige Identität bestehen, weil nur mit letzterer der Schuldner vollstreckbar zu einer Leistung verpflichtet wird. Feststellungsklagen, d.h. auch negative Feststellungsklage, sind einer Vollstreckung nicht zugänglich (BSK-Weber, Art. 88 OR, N 1).