Eine abgewiesene Aberkennungsklage kann somit gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung Grundlage für eine definitive Rechtsöffnung sein, wobei in der Sachverhaltsschilderung des beurteilten Falls ausdrücklich erwähnt wurde, aus dem Urteil des mit der Aberkennungsklage befassten Gerichts sei ersichtlich, dass dieses den Bestand der Forderung bejaht habe (BGE 134 III 656). Es ist davon auszugehen, dass sich diese Feststellung auf die Urteilsbegründung stützte und nicht bloss in der Abweisung der Aberkennungsklage begründet war. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte