Der Entscheid über die Aberkennungsklage entfaltet formelle und materielle Rechtskraft und wirkt für die Parteien über die Zwecke der Betreibung hinaus (Vock in KUKO-SchKG, 2. Aufl., Art. 83 N 14 m.H. auf BGE 128 III 44, E. 3c; 124 III 207, E. 3a). Eine abgewiesene Aberkennungsklage kann somit gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung Grundlage für eine definitive Rechtsöffnung sein, wobei in der Sachverhaltsschilderung des beurteilten Falls ausdrücklich erwähnt wurde, aus dem Urteil des mit der Aberkennungsklage befassten Gerichts sei ersichtlich, dass dieses den Bestand der Forderung bejaht habe (BGE 134 III 656).