erhebe, deren Nichtbestand das Erstgericht festgestellt habe (BGE 142 III 210, E. 3). Der Entscheid bezieht sich jedoch auf den Fall, in dem eine negative Feststellungsklage gerichtlich tatsächlich geprüft und geschützt wird. Soweit ersichtlich, besteht zum umgekehrten Fall, in dem eine negative Feststellungsklage abgewiesen wurde, bloss ein Entscheid zur ähnlich gelagerten Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), in welcher der Schuldner ebenfalls den Bestand der Forderung in der Klägerrolle bestreiten muss. Der Entscheid über die Aberkennungsklage entfaltet formelle und materielle Rechtskraft und wirkt für die Parteien über die Zwecke der Betreibung hinaus (Vock in KUKO-SchKG, 2. Aufl.