In einem Fall, in dem das Erstgericht eine negative Feststellungsklage geschützt hatte, führte das Bundesgericht zu einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Zweitgerichts aus, es sei davon auszugehen, dass das Erstgericht mit der Gutheissung einer negativen Feststellungsklage der Beklagten materiell erkannt habe, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin nicht bestehe. Da unbestritten sei, dass sich der massgebende Lebenssachverhalt nicht verändert habe, sei der neue prozessuale Anspruch trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten inhaltlich nicht verschieden, sofern die Klägerin im Verfahren vor dem Zweitrichter diejenigen Forderungen gegen die Beklagte