2. R geht davon aus, dass der Rückzug der negativen Feststellungklage einer Abweisung gleichzusetzen sei. Damit sei e contrario der Bestand der Forderung rechtskräftig festgestellt. Ein Prozess über den Bestand der Forderung sei nicht mehr möglich, da eine res iudicata vorliege. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit R auf mehr oder weniger einschlägige Rechtsprechung zur Fortsetzungslast und materiellen wie auch formellen Rechtskraft von Entscheidungen verweist, behandeln diese nicht genau die vorliegende Sachlage.