1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen ist offensichtlich gegeben und wird auch nicht bestritten. Das gilt grundsätzlich auch für die übrigen Prozessvoraussetzungen. Einzig umstritten ist, ob ein klarer Fall vorliegt, über den im Summarverfahren entschieden werden kann, d.h. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage ebenfalls klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO).